Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Industrieverein Waldbröl e.V.". Er hat seinen Sitz in Waldbröl und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, daran mitzuwirken, die Stadt zu beleben, aufzuwerten und attraktiver zu gestalten und durch gemeinsame Werbung und Aktionen die Anziehungskraft Waldbröls als Stadt des Wohnens und Arbeitens zu erhöhen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Gewerbe- und Industrievereins Waldbröl e.V. können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die in der Stadt Waldbröl ein gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen betreiben.

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften die ein gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen mit einem Sitz außerhalb von Waldbröl betreiben können dann Mitglied werden, wenn der Unternehmensinhaber (z.B. Wohnort ) oder das Unternehmen ( z.B. Filiale ) einen Bezug zu Waldbröl haben. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.
Kündbar ist die Mitgliedschaft nur durch eine

  • schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 3 Monate vor Schluss eines Kalenderjahres
  • durch Abmeldung des Mitgliedsbetriebes aus der Gewerbedatei oder
  • durch Ausschluss

Der Ausschluss eines einzelnen Mitgliedes kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden:

  • Bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung
  • Bei grober Zerstörung des Vereinseigentums
  • oder sonstige wichtige Gründe

Vor dem Ausschluss ist dem Vereinsmitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Beiträge der Vereinsmitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Vereinsmitglieder durch schriftliche Benachrichtigung zugehen müssen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet werden muss. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, oder wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, dies verlangen.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Er besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Schriftführer
  4. der/dem Kassierer/in

Zusätzlich können von der Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer bestimmt werden.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Schriftführer
  4. der/dem Kassierer/in.
Je zwei von diesen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt turnusmäßig für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Nach dem 2. Jahr scheiden die Kassenprüfer automatisch aus. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Sie haben vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen keine Funktion im Vorstand haben.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Vereinsmitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.
Das vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Waldbröl über und muss zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, in Abstimmung mit dem Finanzamt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Abstimmungsordnung
Alle Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung für besondere Beschlüsse nichts anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wer sich der Stimme enthält, wird als nicht anwesend betrachtet. Die Abstimmung geschieht durch erheben der Hand. Eine geheime Abstimmung muss bereits auf Antrag eines Vereinsmitgliedes erfolgen.

§ 13 Schlussbestimmung
Die Tätigkeit im Vorstand oder in den Fachgruppen ist ehrenamtlich. Die Erstattung entstandener Kosten, die für den Verein vorgestreckt wurden, erfolgt gegen Nachweis.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am heutigen Tage nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Waldbröl, den 01.07.2014